Prämienverbilligung

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können eine Prämienverbilligung beantragen.

Für die Überprüfung des Anspruchs auf Verbilligung der Grundversicherungsprämie sind kantonale Stellen zuständig.

Für die Prämienverbilligung zuständige Stellen

Kantonale Stellen

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge. Die Kantone legen den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Beiträge und das Verfahren fest. Für die Überprüfung der Anspruchsberechtigung müssen sie die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen. Die Kantone müssen Sie regelmässig über eine Prämienverbilligung informieren.

Kanton Adresse Telefon / Fax / E-Mail / Internet
AG SVA Aargau
Kyburgerstrasse 15
5001 Aarau
AI Gesundheitsamt
Hoferbad 2
9050 Appenzell
AR Sozialversicherungen Appenzell
Ausserrhoden
Neue Steig 15
9100 Herisau
BE Amt für Sozialversicherungen
Prämienverbilligung
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
BL SVA Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109
4102 Binningen
BS Kanton Basel-Stadt
Amt für Sozialbeiträge
Prämienverbilligung
Grenzacherstrasse 62
4005 Basel
FR Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
Impasse de la Colline 1
Postfach 176
1762 Givisiez
GE Service de l’assurance-maladie
Route de Frontenex 62
1207 Genève
GL Kantonale Steuerverwaltung
Abteilung IPV
Hauptstrasse 11
8750 Glarus
GR SVA Graubünden
Ottostrasse 24
7000 Chur
JU Caisse de compensation du Jura
Rue Bel-Air 3
Case postale 368
2350 Saignelégier
LU WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
Ausgleichskasse Luzern
Würzenbachstrasse 8
Postfach
6000 Luzern 15
NE Service de l'action sociale
Espace de l’Europe 2
Case postale 752
2002 Neuchâtel
NW Ausgleichskasse Nidwalden
Stansstaderstrasse 88
Postfach
6371 Stans
OW Gesundheitsamt
St. Antonistrasse 4
Postfach 1243
6061 Sarnen
SG SVA St. Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St. Gallen
SH SVA Schaffhausen
Oberstadt 9
8200 Schaffhausen
SO Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Allmendweg 6
4528 Zuchwil
SZ Ausgleichskasse Schwyz
Abteilung Leistungen (KVG)
Postfach 53
6431 Schwyz
TG Krankenkassenkontrollstelle der Wohngemeinde
oder:
Amt für Gesundheit
Promenadenstrasse 16
8510 Frauenfeld
TI Ufficio delle prestazioni
Servizio sussidi assicurazione malattia
Viale Stazione 28a
6500 Bellinzona
UR Amt für Gesundheit
Klausenstrasse 4
6460 Altdorf
VD Office vaudois de l'assurance-maladie
Ch. de Mornex 40
1014 Lausanne
VS Ausgleichskasse des Kantons Wallis
Abteilung Subventionen
Av. Pratifori 22
1950 Sitten
ZG Ausgleichskasse Zug
Baarerstrasse 11
Postfach
6302 Zug
ZH SVA Zürich
Röntgenstrasse 17
Postfach
8087 Zürich

Gemeinsame Einrichtung

Die Gemeinsame Einrichtung ist zuständig für die Prämienverbilligung der Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder UK wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, und ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen (Art. 66a KVG).

Gemeinsame Einrichtung KVG
Industriestrasse 78
4609 Olten

Grundsätze der Prämienverbilligung

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss für die Krankenpflege versichert sein (Obligatorium). Die Versicherungsprämien werden unabhängig vom Einkommen einheitlich pro Person nach Wohnregion und gewähltem Versicherungsmodell von den Krankenversicherern festgelegt. Als soziales Korrektiv zur Einheitsprämie sieht das Kranken­versicherungs­gesetz KVG vor, dass die Kantone die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen verbilligen. Überdies müssen die Kantone bei Familien mit unteren und mittleren Einkommen die Prämien der Kinder und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen. Seit dem Jahr 2021 müssen die Kantone neu die Prämien dieser Kinder um mindestens 80 Prozent statt wie derzeit 50 Prozent verbilligen. Bei den jungen Erwachsenen in Ausbildung bleiben die Prämienverbilligungen dagegen unverändert.

Die Kantone bezahlen die Prämienverbilligungsbeiträge direkt an die Krankenversicherer der anspruchsberechtigten Personen.

Die Prämienverbilligung wird von Bund und Kantonen finanziert. Seit 2008 (Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleichs NFA) beträgt der Bundesbeitrag 7.5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und ist nicht mehr abhängig von der Finanzkraft der Kantone; er wird auf die Kantone anhand ihrer Wohnbevölkerung (Grenzgänger inbegriffen) aufgeteilt. Die Kantone ergänzen diesen Bundesbeitrag durch eigene Mittel.

Leistungen Bund und Kantone

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. Sie legen den Kreis der Begüns­tigten, die Höhe der Verbilligung, das Verfahren und die Auszahlungs­modalitäten fest. Dabei weisen die kantonalen Systeme grosse Unterschiede auf, was einen Vergleich erschwert. Aus diesem Grund überprüft der Bund die Wirksamkeit der Prämienverbilligung periodisch. Dazu beauftragt er ein Unternehmen ausserhalb der Verwaltung. Das letzte Mal wurde die Wirksamkeit der Prämienverbilligung mit Daten von 2020 umfassend untersucht:

Monitoring: Bericht über die Wirksamkeit der Prämienverbilligung

Der Bundesrat möchte ausserdem das aktuelle System zur Finanzierung der Prämienverbilligungen verbessern. Er schlägt vor, für die Prämienverbilligungen einen Beitrag vorzusehen, der einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im Kanton haben, entspricht. Es handelt sich dabei um einen indirekten Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative der Sozialdemokratischen Partei. Der Bundesrat hat im September 2021 die entsprechende Botschaft an das Parlament überwiesen. Die Vorlage wurde im ersten Semester 2022 im Nationalrat behandelt und wird nun im Ständerat diskutiert.

Im Jahr 2021 wurden insgesamt rund 5.5 Milliarden Franken Prämienverbilligung ausbezahlt. Der Bundesanteil belief sich dabei auf mehr als die Hälfte (2,9 Milliarden Franken, 52,7 %).

Weitere Informationen

Haben Sie Fragen?

Hier finden Sie Fragen und Antworten sowie weitere Kontaktmöglichkeiten: FAQ


Medienmitteilung

Datum Medienmitteilung
Krankenversicherung: Starker Kostenanstieg führt zu höheren Prämien im Jahr 2023 PDF-Dokument