Prämienverbilligung
Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können eine Prämienverbilligung beantragen.
Für die Überprüfung des Anspruchs auf Verbilligung der Grundversicherungsprämie sind kantonale Stellen zuständig.
Für die Prämienverbilligung zuständige Stellen
Kantonale Stellen
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge. Die Kantone legen den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Beiträge und das Verfahren fest. Für die Überprüfung der Anspruchsberechtigung müssen sie die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen. Die Kantone müssen Sie regelmässig über eine Prämienverbilligung informieren.
Kanton | Adresse | Telefon / Fax / E-Mail / Internet |
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AG |
SVA Aargau Kyburgerstrasse 15 5001 Aarau |
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AI |
Gesundheitsamt Hoferbad 2 9050 Appenzell |
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AR |
Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden Neue Steig 15 9100 Herisau |
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BE |
Amt für Sozialversicherungen Prämienverbilligung Forelstrasse 1 3072 Ostermundigen |
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BL |
SVA Basel-Landschaft Hauptstrasse 109 4102 Binningen |
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BS |
Kanton Basel-Stadt Amt für Sozialbeiträge Prämienverbilligung Grenzacherstrasse 62 4005 Basel |
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FR |
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg Impasse de la Colline 1 Postfach 176 1762 Givisiez |
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GE |
Service de l’assurance-maladie Route de Frontenex 62 1207 Genève |
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GL |
Kantonale Steuerverwaltung Abteilung IPV Hauptstrasse 11 8750 Glarus |
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GR |
SVA Graubünden Ottostrasse 24 7000 Chur |
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JU |
Caisse de compensation du Jura Rue Bel-Air 3 Case postale 368 2350 Saignelégier |
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LU |
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 |
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NE |
Service de l'action sociale Espace de l’Europe 2 Case postale 752 2002 Neuchâtel |
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NW |
Ausgleichskasse Nidwalden Stansstaderstrasse 88 Postfach 6371 Stans |
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OW |
Gesundheitsamt St. Antonistrasse 4 Postfach 1243 6061 Sarnen |
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SG |
SVA St. Gallen Brauerstrasse 54 9016 St. Gallen |
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SH |
SVA Schaffhausen Oberstadt 9 8200 Schaffhausen |
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SO |
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Allmendweg 6 4528 Zuchwil |
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SZ |
Ausgleichskasse Schwyz Abteilung Leistungen (KVG) Postfach 53 6431 Schwyz |
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TG |
Krankenkassenkontrollstelle der Wohngemeinde oder: Amt für Gesundheit Promenadenstrasse 16 8510 Frauenfeld |
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TI |
Ufficio delle prestazioni Servizio sussidi assicurazione malattia Viale Stazione 28a 6500 Bellinzona |
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UR |
Amt für Gesundheit Klausenstrasse 4 6460 Altdorf |
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VD |
Office vaudois de l'assurance-maladie Ch. de Mornex 40 1014 Lausanne |
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VS |
Ausgleichskasse des Kantons Wallis Abteilung Subventionen Av. Pratifori 22 1950 Sitten |
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ZG |
Ausgleichskasse Zug Baarerstrasse 11 Postfach 6302 Zug |
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ZH |
SVA Zürich Röntgenstrasse 17 Postfach 8087 Zürich |
Gemeinsame Einrichtung
Die Gemeinsame Einrichtung ist zuständig für die Prämienverbilligung der Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder UK wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, und ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen (Art. 66a KVG).
Gemeinsame Einrichtung KVG
Industriestrasse 78
4609 Olten
Grundsätze der Prämienverbilligung
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss für die Krankenpflege versichert sein (Obligatorium). Die Versicherungsprämien werden unabhängig vom Einkommen einheitlich pro Person nach Wohnregion und gewähltem Versicherungsmodell von den Krankenversicherern festgelegt. Als soziales Korrektiv zur Einheitsprämie sieht das Krankenversicherungsgesetz KVG vor, dass die Kantone die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen verbilligen. Überdies müssen die Kantone bei Familien mit unteren und mittleren Einkommen die Prämien der Kinder und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen. Seit dem Jahr 2021 müssen die Kantone neu die Prämien dieser Kinder um mindestens 80 Prozent statt wie derzeit 50 Prozent verbilligen. Bei den jungen Erwachsenen in Ausbildung bleiben die Prämienverbilligungen dagegen unverändert.
Die Kantone bezahlen die Prämienverbilligungsbeiträge direkt an die Krankenversicherer der anspruchsberechtigten Personen.
Die Prämienverbilligung wird von Bund und Kantonen finanziert. Seit 2008 (Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleichs NFA) beträgt der Bundesbeitrag 7.5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und ist nicht mehr abhängig von der Finanzkraft der Kantone; er wird auf die Kantone anhand ihrer Wohnbevölkerung (Grenzgänger inbegriffen) aufgeteilt. Die Kantone ergänzen diesen Bundesbeitrag durch eigene Mittel.
Leistungen Bund und Kantone
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. Sie legen den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Verbilligung, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten fest. Dabei weisen die kantonalen Systeme grosse Unterschiede auf, was einen Vergleich erschwert. Aus diesem Grund überprüft der Bund die Wirksamkeit der Prämienverbilligung periodisch. Dazu beauftragt er ein Unternehmen ausserhalb der Verwaltung. Das letzte Mal wurde die Wirksamkeit der Prämienverbilligung mit Daten von 2020 umfassend untersucht:
Monitoring: Bericht über die Wirksamkeit der Prämienverbilligung
Der Bundesrat möchte ausserdem das aktuelle System zur Finanzierung der Prämienverbilligungen verbessern. Er schlägt vor, für die Prämienverbilligungen einen Beitrag vorzusehen, der einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im Kanton haben, entspricht. Es handelt sich dabei um einen indirekten Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative der Sozialdemokratischen Partei. Der Bundesrat hat im September 2021 die entsprechende Botschaft an das Parlament überwiesen. Die Vorlage wurde im ersten Semester 2022 im Nationalrat behandelt und wird nun im Ständerat diskutiert.
Im Jahr 2021 wurden insgesamt rund 5.5 Milliarden Franken Prämienverbilligung ausbezahlt. Der Bundesanteil belief sich dabei auf mehr als die Hälfte (2,9 Milliarden Franken, 52,7 %).
Weitere Informationen
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Medienmitteilung
Datum | Medienmitteilung |
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Krankenversicherung: Starker Kostenanstieg führt zu höheren Prämien im Jahr 2023 PDF-Dokument |