Grundversicherung

Deckung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährleistet eine umfassende medizinische Grundversorgung für alle. Der Leistungsumfang umfasst namentlich:

  • die ambulante Behandlung durch ÄrztInnen und ChiropraktorInnen sowie ärztlich verordnete Leistungen durch bestimmte Gesundheitsfachpersonen (PhysiotherapeutInnen, ErgotherapeutInnen, Pflegefachpersonen, LogopädInnen, ErnährungsberaterInnen, NeuropsychologInnen, PodologInnen, psychologische PsychotherapeutInnen);
    • die von ÄrztInnen und unter bestimmten Voraussetzungen von ChiropraktorInnen verordneten Medikamente, wenn sie in der Spezialitätenliste oder der Arzneimittelliste mit Tarif aufgeführt sind.
    • die von ÄrztInnen und unter bestimmten Voraussetzungen von ChiropraktorInnen verordneten Analysen, die in der Analysenliste enthalten sind.
  • die Behandlung und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung der Spitäler, welche auf der Spitalliste des Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind. In Spitälern, die nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind, wird die Vergütung durch Versicherer und Wohnkanton höchstens in der Höhe übernommen, wie sie für die betreffende Behandlung in einem Listenspital des Wohnkantons gilt, ausser die Behandlung im ausserkantonalen Spital erfolgt aus medizinischen Gründen oder in Notfällen;
  • einen Beitrag an Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, welche aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs auf ärztliche Anordnung zu Hause (Spitex) und in Pflegeheimen erbracht werden;
  • Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
  • die Kosten einer Geburt sowie die Geburtshilfe, wenn diese durch ÄrztInnen oder Hebammen begleitet wird. Zudem werden 8 Kontrollen, davon 7 während und 1 nach der Schwangerschaft (inklusive 2 Ultraschalluntersuchungen) und ein Teil der Kosten von Stillberatungen und Geburtsvorbereitungskursen übernommen. Ebenso die Betreuung durch eine Hebamme in Form von Hausbesuchen in den ersten 56 Tagen nach der Geburt. Bei Bedarf können zusätzliche Besuche nach dem 56. Tag übernommen werden, sofern sie ärztlich verordnet sind.
  • bestimmte Präventionsmassnahmen (z.B. verschiedene Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen, Mammographie);
  • die Zahnbehandlung, wenn eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems vorliegt sowie im Zusammenhang mit einer bestimmten schweren Allgemeinerkrankung, wenn sie zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlung notwendig ist;
    • die Kosten von ärztlich verordneten Mitteln und Gegenständen wie Bandagen, Stützverbänden, Inhalations- und Atemtherapiegeräten, Inkontinenzhilfen etc., die in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) aufgeführt sind, werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag vergütet.
  • einen Beitrag an die Kosten von ärztlich verordneten Brillengläsern und Kontaktlinsen, die infolge einer Krankheit wie beispielsweise krankheitsbedingte Refraktionsänderungen, Anpassungen nach Operationen oder Hornhauterkrankungen notwendig sind;
  • einen Beitrag von Fr. 180.-- pro Jahr an die Kosten von ärztlich verordneten Brillengläsern und Kontaktlinsen für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr;
  • einen Beitrag von 50% bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 500.-- im Kalenderjahr an die Kosten von medizinisch indizierten Transporten sowie von 50% bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 5000.-- im Kalenderjahr an die Kosten von Rettungen in der Schweiz;
  • einen Beitrag von Fr. 10.- pro Tag während 21 Tagen im Kalenderjahr an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren in anerkannten Heilbädern;
  • die psychotherapeutische Behandlung durch PsychiaterInnen oder durch psychologische PsychotherapeutInnen auf ärztliche Anordnung in einem bestimmten Rahmen und unter bestimmten Voraussetzungen;
    • die Notfallbehandlungen im Ausland (ausser EU-/EFTA-Länder und Vereinigtes Königreich [UK]). Der Versicherer übernimmt höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die er vergüten würde, wenn die Behandlung in der Schweiz stattgefunden hätte. Im Fall von stationären Behandlungen bedeutet dies, dass er höchstens 90% der Kosten übernimmt, die diese Hospitalisation in der Schweiz kosten würde (Grund: bei Spitalbehandlungen in der Schweiz übernehmen die Kantone einen Anteil von mindestens 55% der Kosten, was bei Hospitalisationen im Ausland nicht der Fall ist). Während eines vorübergehenden Aufenthaltes in EU-/EFTA-Ländern oder UK besteht gegen Vorweisung der europäischen Krankenversicherungskarte Anspruch auf alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Es werden die gleichen Leistungen wie für die im Aufenthaltsstaat versicherten Personen übernommen.
  • die komplementärmedizinischen Behandlungen der Akupunktur, der Anthroposophischen Medizin, der Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin, der Ärztlichen Klassischen Homöopathie und der Phytotherapie, wenn sie von einem Arzt oder einer Ärztin mit einer anerkannten Weiterbildung in der entsprechenden Disziplin erbracht werden:
  • die Behandlung bei Unfällen im gleichen Rahmen wie im Falle einer Krankheit, soweit für Unfälle keine andere Versicherung aufkommt (namentlich obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG)

Versicherungsmodelle

HMO

Bei einer HMO handelt es sich um eine Organisation von ÄrztInnen, die sich in einer Gruppenpraxis (HMO = Health Maintenance Organization) organisieren. Im HMO-Zentrum sind neben AllgemeinpraktikerInnen teilweise auch FachärztInnen sowie TherapeutInnen diverser Fachrichtungen tätig. Bei diesem Modell suchen Sie immer zuerst Ihre Ärztin oder Ihren Arzt in der HMO-Praxis auf (ausser in Notfällen). Falls nötig, werden Sie von dort an SpezialistInnen (wo vorhanden innerhalb der HMO-Praxis, ansonsten ausserhalb) weiter verwiesen.

Hausarztmodell

Ein Hausarztnetzwerk ist ein regionaler Zusammenschluss von frei praktizierenden AllgemeinpraktikerInnen. Als Versicherte/r können Sie einen dieser Ärzte als Hausarzt oder Hausärztin wählen und verzichten damit auf die freie Arztwahl.

Sie verpflichten sich, immer zuerst Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin zu konsultieren. Diese/r ist erste/r Ansprechpartner/in und Koordinator/in für alle medizinischen Belange (ausser in Notfällen) und entscheidet, ob sie/er die Behandlung selbst durchführen kann oder ob der Zuzug eines Spezialarztes oder einer Spezialärztin nötig ist.

Vorgängige telefonische Beratung

Verschiedene Versicherer bieten Modelle an, welche vor jedem Arztbesuch eine telefonische medizinische Beratung vorsehen. Diese Einschränkung erlaubt Ihnen ebenfalls, Prämien zu sparen.

Bonus-Versicherung

Die Prämie wird mit jedem Jahr, in dem Sie sich keine Leistungen vergüten lassen, gesenkt.

Schliessen Sie eine solche Versicherung nur ab, wenn Sie selten bis nie in ärztlicher Behandlung sind. Lassen Sie sich jedoch nicht dazu verleiten, den Arzt/die Ärztin nicht oder zu spät aufzusuchen, nur um Kosten zu sparen.

Die Wahl des Krankenversicherers und des Umfangs des Versicherungsschutzes ist eine sehr persönliche Angelegenheit. Klären Sie deshalb Ihre individuellen Bedürfnisse ab und prüfen Sie die angebotenen Prämiensparmodelle sorgfältig z.B. in Bezug auf die Einschränkungen der Behandlungsmöglichkeiten (eingeschränkte Wahl des Arztes, des Spitals, der Apotheke oder von Medikamenten), die Distanz zum nächstgelegenen HMO-Standort, die Barzahlung der Medikamente oder den von der Krankenkasse angebotenen Service (bei einigen Kassen läuft der Kontakt mit den Versicherten in erster Linie über das Internet). Bei Fragen wenden Sie sich direkt an den betroffenen Krankenversicherer.

Kostenbeteiligung

Versicherung mit ordentlicher Franchise und wählbaren Franchisen

Wahl einer höheren Franchise

In der ordentlichen Versicherung beträgt die Franchise (Jahresbetrag, mit dem Sie sich an den Kosten beteiligen) 300 Franken für Erwachsene. Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) zahlen in der ordentlichen Versicherung keine Franchise. Sie können eine höhere Franchise wählen und zahlen dafür tiefere Prämien. Für Erwachsene betragen sie 500, 1000, 1500, 2000 und 2500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Die Kassen müssen nicht alle Wahlfranchisen anbieten. Sie können für Erwachsene und junge Erwachsene (vom 19. bis zum vollendeten 25. Altersjahr) unterschiedliche Franchisen anbieten.

Prämienrabatte für die Wahlfranchisen

  • Die Kasse muss eine Minimalprämie von 50 Prozent der ordentlichen Prämie mit Unfalldeckung der Altersgruppe und Prämienregion der betroffenen Person erheben. Diese darf nicht unterschritten werden, auch nicht bei einer Versicherung ohne Unfalldeckung oder bei einer Kombination mit einer Versicherung, welche die Wahl des Leistungserbringers einschränkt.
  • Zudem darf neu höchstens ein Rabatt von 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos gewährt werden. Der entsprechende Betrag (in Franken) ist in der folgenden Tabelle aufgeführt: erste Zeile: Franchise; zweite Zeile: jährlicher Höchstrabatt. Dieser wird jedoch nur gewährt, wenn die Minimalprämie erreicht wird.
Erwachsene Kinder
Franchise 500 1000 1500 2000 2500 100 200 300 400 500 600
Jährlicher Höchstrabatt 140 490 840 1190 1540 70 140 210 280 350 420

Selbstbehalte und Spitalbetrag

Der Selbstbehalt beträgt 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, ausgenommen für die Originalpräparate, die durch Generika austauschbar sind (20 %). Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin oder Ihre Apotheke gibt Ihnen diesbezüglich Auskunft. Grundsätzlich beläuft sich der Selbstbehalt maximal auf 700 Franken pro Jahr (Kinder 350 Franken).

Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so beträgt die Kostenbeteiligung höchstens die Franchise und den Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person. Bei wählbaren Franchisen darf die Beteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt) nicht übersteigen.

Der Spitalbeitrag beträgt 15 Franken pro Spitaltag (seit dem 1. Januar 2022 ohne Austrittstag). Keinen Beitrag zu entrichten haben Kinder bis 18 Jahre, junge Erwachsene bis 25 Jahre, die in Ausbildung sind, und Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.

Prämienregionen

Um mehr darüber zu Erfahren öffnen sie diesen Link.

Versicherer wechseln

Möglicherweise bietet Ihr Krankenversicherer das Versicherungsmodell, für welches Sie sich interessieren, nicht an. Oder Sie sind mit dem gebotenen Service oder den verlangten Prämien nicht zufrieden. Dann können Sie den Krankenversicherer wechseln. Vorlagen zur Unterstützung des Briefverkehrs mit Ihrer Versicherung sind dieser Dokumentation angeheftet.

So gehen Sie vor:

Erster Schritt: Informieren Sie sich

Der Leistungsumfang in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist bei allen Krankenversicherern gleich.

Eine Zusammenstellung der Prämien finden Sie in der Prämienübersicht.

Vergleichen Sie gleiche Angebote miteinander. Berücksichtigen Sie, dass die Krankenversicherer nach Bekanntgabe der neuen Prämien einen hohen Arbeitsanfall bewältigen müssen und nicht so einfach erreichbar sind.

Zweiter Schritt: Melden Sie sich beim neuen Krankenversicherer an

Sie können sich beim Krankenversicherer anmelden, ohne vorgängig eine Offerte einzuholen.

  1. Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung: Jeder Krankenversicherer, der in Ihrer Wohnregion aktiv ist, muss Sie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ohne Einschränkung aufnehmen (Versicherungspflicht).
  2. Für die Zusatzversicherung: Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen besteht von Seiten der Versicherer keine Versicherungspflicht. Es ist dem Versicherer überlassen, ob er Sie in die Versicherung aufnimmt oder nicht.

Anders bei den Zusatzversicherungen: Hier müssen Sie detailliert über Ihren Gesundheitszustand Auskunft geben. Verschweigen Sie etwas, kann man Ihnen später Leistungen verwehren.

Dritter Schritt: Kündigen Sie Ihre bisherige Krankenversicherung!

  1. Obligatorische Krankenpflegeversicherung: Kündigen Sie Ihre bisherige Krankenversicherung schriftlich. Wir empfehlen Ihnen, dies mit einem eingeschriebenen Schreiben zu tun.
  2. Zusatzversicherung: Kündigen Sie Ihre Zusatzversicherungen erst dann, wenn Sie vom neuen Versicherer eine schriftliche Aufnahmebestätigung haben, sonst können Sie bestehende Deckungen endgültig verlieren. Bei den Zusatzversicherungen können die Versicherer die Aufnahme verweigern (insbesondere bei älteren Personen) oder Vorbehalte aufgrund des Gesundheitszustandes einer Person anbringen.

Kündigen Sie rechtzeitig, Ihr Schreiben muss spätestens am 30. November bei Ihrem Krankenversicherer eingetroffen sein.

Wenn Sie eine obligatorische Krankenpflegeversicherung ohne Wahlfranchise bzw. HMO/Hausarztmodell oder weitere Versicherungsmodelle abgeschlossen haben, können Sie auch per 30. Juni kündigen. Ihre Kündigung muss spätestens am 31. März bei Ihrem Krankenversicherer eingetroffen sein.

Nicht der Poststempel der Kündigung ist massgebend, sondern das Datum, an welchem der Krankenversicherer die Kündigung erhält. Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn die Kündigung am letzten Tag der gesetzlichen Frist (30. November) beim Versicherer zur gewöhnlichen Geschäftszeit eingetroffen ist. Eine ins Postfach gelegte eingeschriebene Sendung gilt in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Es wird empfohlen, die Kündigung spätestens bis Mitte November eingeschrieben zu senden, damit Sie einen Beweis für Ihre rechtzeitige Kündigung in der Hand haben.

Wann kann ich meine Zusatzversicherungen kündigen?

Die Kündigungsfristen für die Zusatzversicherungen sind verschieden. Gewisse Zusatzversicherungen haben eine mehrjährige Mindestlaufzeit und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Vergleichen Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Zusatzversicherungen!

Kann ich für Grund- und Zusatzversicherung unterschiedliche Versicherer haben?

Ja, wenn Sie Ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung kündigen und die Zusatzversicherungen beim bisherigen Versicherer lassen, darf Ihnen dieser nicht kündigen.

Wenn Grund- und Zusatzversicherung bei unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen sind, kann die Rechnungsvergütung mehr Zeit beanspruchen. In gewissen Fällen müssen Sie beiden Versicherern Ihre Rechnungen über bezogene Leistungen zustellen. Möglicherweise vergütet die Zusatzversicherung die Leistungen erst, nachdem die Abrechnung über die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorliegt.

Kündigungsfristen

Wechsel der Krankenkasse

  • Sie können auf den 1. Januar Ihre Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung) bei einer anderen Krankenkasse abschliessen. Dies auch, wenn Ihre Prämie nicht erhöht wird oder wenn Sie eine Versicherung mit Wahlfranchise (Erwachsene 500 - 2500 Franken/Kinder 100 - 600 Franken), mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers (Gesundheitsnetzwerk, HMO, Hausarztmodell, telemedizinische Beratung) oder mit Bonus abgeschlossen haben. Die Krankenkasse muss Ihnen die neue Prämie bis zum 31. Oktober mitteilen.
  • Wenn Sie kündigen wollen, muss die Kündigung bis zum 30. November bei der Kasse eintreffen. Nicht der Poststempel der Sendung ist massgebend, sondern das Datum, an welchem die Krankenkasse die Kündigung erhält. Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn die Kündigung am letzten Tag der Kündigungsfrist beim Versicherer zur gewöhnlichen Geschäftszeit eingetroffen ist. Eine ins Postfach gelegte eingeschriebene Sendung gilt in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Es wird empfohlen, die Kündigung bis Mitte November eingeschrieben zu senden, damit Sie einen Beweis für Ihre rechtzeitige Kündigung in der Hand haben.
  • Die Kündigung entfaltet keine Wirkung, wenn Sie Ihrer bisherigen Kasse Prämien, Kostenbeteiligungen und/oder Verzugszinse schulden, welche bis zum 30. November von der Kasse gemahnt werden, und welche Sie - wie die aufgelaufenen Betreibungskosten - nicht bis zum 31. Dezember bezahlen.
  • Die Versicherung endet bei Ihrer bisherigen Kasse erst, wenn die neue Kasse der bisherigen Kasse mitgeteilt hat, dass Sie ohne Unterbruch bei ihr neu versichert sind. Deshalb sollten Sie der neuen Kasse so rasch wie möglich beitreten. Solange Sie keiner neuen Kasse beitreten und diese folglich keine Bestätigung an Ihre bisherige Krankenkasse schickt, bleiben Sie bei Ihrer bisherigen Kasse versichert. Unterlässt die neue Kasse die Bestätigung oder erfolgt die Bestätigung verspätet, verlängert sich das Versicherungsverhältnis bei der bisherigen Kasse bis zum Ende des Monats, in welchem die Bestätigung durch die neue Kasse erfolgt. Die neue Kasse muss für den Schaden aufkommen, der Ihnen durch die verzögerte Bestätigung entsteht, insbesondere für die Prämiendifferenz.
  • Eine Kasse muss in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person unabhängig von ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufnehmen. Sie darf bei der Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung keine Fragen zum Gesundheitszustand stellen.
  • Vor dem Kassenwechsel ist die Anforderung einer Offerte bei der neuen Krankenkasse nicht notwendig. Die Beitrittserklärung zur neuen Kasse erfolgt in der Regel mit einem Beitrittsformular.

Änderung der Franchise oder der Versicherungsform (ohne Wechsel der Krankenkasse)

  • Wenn Sie eine tiefere Franchise wählen oder von einer besonderen Versicherungsform (Gesundheitsnetzwerk, HMO, Hausarztmodell, telemedizinische Beratung, Bonus) in eine andere Versicherungsform wechseln wollen, müssen Sie dies Ihrer Krankenkasse ebenfalls bis zum 30. November schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung muss spätestens am 30. November zur gewöhnlichen Geschäftszeit bei der Kasse eintreffen, und wir empfehlen, diese Mitteilung bis Mitte November zu senden.
  • Wenn Sie eine höhere Franchise (Erwachsene 500 - 2500 Franken/Kinder 100 - 600 Franken) wählen wollen, empfehlen wir, die Krankenkasse frühzeitig, spätestens bis Mitte Dezember, zu benachrichtigen.

Haben Sie Fragen?

Hier finden Sie Fragen und Antworten sowie weitere Kontaktmöglichkeiten: FAQ


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Krankenversicherung: Starker Kostenanstieg führt zu höheren Prämien im Jahr 2023 PDF-Dokument