FAQ

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Prämienrechner

Was sind die Eigenschaften des Prämienrechners?

  • Der Prämienrechner zeigt die Prämien 2024 für die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung. Es werden sämtliche Krankenkassen aufgeführt, die in einer Region tätig sind.
  • Es ist möglich, dass eine Krankenkasse ihr Tätigkeitsgebiet auf einzelne Regionen oder Gemeinden eingeschränkt hat.
  • Die Krankenkassen können für die jungen Erwachsenen eine tiefere Prämie und andere Rabatte für wählbare Franchisen gewähren als für die übrigen Erwachsenen.
  • Die Krankenkassen dürfen innerhalb gewisser Kantone bis zu drei verschiedene Regionaltarife anwenden. Die Prämienregionen werden vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegt.

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Versicherungspflicht

Wo finde ich Informationen zur Krankenversicherung?

  • Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die soziale Krankenversicherung in der Schweiz. Diese umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) und eine freiwillige Taggeldversicherung. Das Gesetz und die dazugehörenden Verordnungen sind auf der Website des BAG abrufbar oder können bestellt werden beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Vertrieb Bundespublikationen ; Bestellnummer 832.10.D.
  • Weitere Informationen können hier beim BAG gefunden werden.

Ist die Krankenversicherung obligatorisch in der Schweiz?

Ja, in der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch.

Sie müssen sich insbesondere versichern:

  • Wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind (unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit). Jedes Familienmitglied muss versichert sein, Erwachsene ebenso wie Kinder (es gibt keine Familienversicherung).
  • Wenn Sie über eine Aufenthaltsbewilligung von drei Monaten oder länger verfügen.
  • Wenn Sie für kurze Zeit (weniger als drei Monate) in der Schweiz arbeiten und Ihr Versicherungsschutz nicht demjenigen der schweizerischen Krankenversicherung entspricht.
  • Wenn Sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, aufgrund dessen Sie der schweizerischen Versicherungspflicht unterliegen.
  • Wenn Sie als Schweizerin/Schweizer, als EU/EFTA-Staatsangehörige/r oder als Staatsbürger/in des Vereinigten Königreich (UK) in der Schweiz erwerbstätig sind und in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen. Dies gilt auch für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen. Familienangehörige mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich müssen sich in ihrem Wohnland versichern.
  • Wenn Sie als Schweizerin/Schweizer oder als EU/EFTA/UK-Staatsangehörige/r ausschliesslich eine Rente aus der Schweiz beziehen und in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen. Dies gilt auch für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen. Familienangehörige mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich müssen sich in ihrem Wohnland versichern.
  • Wenn Sie als Schweizerin/Schweizer oder als EU/EFTA/UK-Staatsangehörige/r in der Schweiz wohnen und arbeiten, müssen sich auch ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen in der Schweiz versichern. Familienangehörige mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich müssen sich in ihrem Wohnsitzland versichern.
  • Wenn Sie für Ihren Schweizer Arbeitgeber vorübergehend in einem anderen Land arbeiten, unterliegen Sie während der Dauer der Entsendung weiterhin der schweizerischen Krankenversicherung. Mehr dazu finden Sie in den Merkblättern Soziale Sicherheit für Entsandte.

Was geschieht, wenn ich mich nicht versichere?

Stellt die vom Kanton bezeichnete Behörde fest, dass Sie Ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind, weist diese Behörde Sie einem Versicherer zu. In diesem Fall können Sie den Versicherer nicht selber auswählen.

Wann endet die obligatorische Krankenversicherung?

Die Versicherungsdeckung endet, wenn die/der Versicherte nicht mehr der Versicherungspflicht unterstellt ist:

  • mit dem Tod
  • bei Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz in ein anderes Land, wenn Sie nicht gemäss den Bilateralen Abkommen mit der EU und der EFTA oder aufgrund des Übereinkommens mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien (UK) weiterhin der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstehen.

Wer ist von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen?

Es besteht keine Versicherungspflicht für Sie:

  • Wenn Sie als Staatsangehörige/-r der EU/EFTA/UK oder der Schweiz in der Schweiz wohnen und z.B. in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich erwerbstätig sind oder ausschliesslich eine Rente aus der EU/EFTA oder von der UK erhalten;
  • Wenn Sie sich als Studierende aus der EU/EFTA/UK im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, sofern Sie in der Schweiz nicht erwerbstätig sind und somit im Sozialversicherungssystem ihres Wohnlandes versichert bleiben. Wenn Sie jedoch eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Sie sich in der Schweiz versichern (Erwerbsortsprinzip). Studierende, die privat versichert sind, können von der Versicherungspflicht befreit werden, sofern sie einen gleichwertigen Versicherungsschutz haben.
  • Wenn Sie als Staatsangehörige/-r der EU/EFTA/UK für einen Zeitraum von bis 24 Monaten in die Schweiz entsandt werden;
  • Wenn Sie als Mitglied diplomatischer oder konsularischer Missionen sowie als Angestellte/r von internationalen Organisationen Vorrechte nach internationalem Recht haben.
  • Wenn Sie ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in die Schweiz kommen.

Auf Gesuch hin ausgenommen sind Personen, sofern sie während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz verfügen:

  • Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung zur Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde;
  • Staatsangehörige eines Staates außerhalb der EU/EFTA/UK, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie Studenten, Schüler und Praktikanten, sowie ihre sie begleitenden Familienangehörigen
  • in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
  • Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können (Ausübung des Optionsrechts);
  • Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen.

Zudem sind auf Gesuch hin ausgenommen:

  • Personen, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

Die zuständigen kantonalen Behörden Ihres Wohn-/Aufenthalts- oder Erwerbsortes oder die gemeinsame Einrichtung KVG bei Rentnerinnen und Rentnern, die in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich wohnen, befinden über die Gesuche. Für weitere Informationen oder für den Bezug der nötigen Formulare (z.B. das Formular "Choix du système d'assurance-maladie" für Personen, die in Frankreich wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind oder eine schweizerische Rente beziehen) können Sie sich direkt an die zuständige Stelle wenden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BAG.

Mein Kind ist Ende Monat geboren. Muss/kann der Versicherer die Prämie für den ganzen Monat in Rechnung stellen?

Nein. Die Prämie der Grundversicherung ist teilbar, das heisst, die Versicherer müssen bei einer Geburt taggenaue Prämien berechnen.

Ich habe mich Mitte Monat in der Schweiz angemeldet. Muss/kann der Versicherer die Prämie für den ganzen Monat in Rechnung stellen?

Nein. Die Prämie der Grundversicherung ist teilbar, das heisst, die Versicherer müssen bei Zuzug in die Schweiz oder bei Wegzug ins Ausland taggenaue Prämien berechnen.

Mein Mann ist anfangs Monat gestorben. Muss/kann der Versicherer die Prämie für den ganzen Monat in Rechnung stellen?

Nein. Die Prämie der Grundversicherung ist teilbar, das heisst, die Versicherer müssen bei einem Todesfall taggenaue Prämien berechnen.

Innerhalb welcher Frist muss ich mich versichern?

Sie müssen sich innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht (z. B. nach Ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz oder der Geburt Ihres Kindes) rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht bei einem Krankenversicherer versichern. Da auch zeitlich rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn allfällige Auslagen vergütet werden, sind zwingend auch die Prämien rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn zu entrichten.

Was hat eine verspätete Anmeldung zur Folge?

Bei verspäteter Anmeldung beginnt der Versicherungsschutz erst ab Beitrittsdatum; bei nicht entschuldbarer Verspätung bezahlen Sie einen Prämienzuschlag.

Bin ich frei in der Wahl eines Krankenversicherers?

Ja, Sie können den Krankenversicherer frei wählen. Es muss sich jedoch um einen gemäss Krankenversicherungsgesetz zugelassenen Krankenversicherer handeln.

Eine Liste der aktuellen Prämien nach Krankenversicherer und Kanton/Region mit Angabe der Kontaktdaten der Versicherer finden Sie auf der Prämienübersicht.

Kann ein Krankenversicherer meine Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen?

Nein. Wenn es um die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) geht, sind alle Krankenversicherer verpflichtet, Sie vorbehaltlos und ohne Wartefrist aufzunehmen, ungeachtet Ihres Alters und Gesundheitszustands.

Darf ein Krankenversicherer mich bei der Anmeldung für die Grundversicherung auffordern, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen?

Nein. Wenn Sie der Versicherungspflicht unterstehen, dann muss Sie der Krankenversicherer ungeachtet Ihres Alters und Gesundheitszustandes aufnehmen. Er darf auch keine Vorbehalte und Wartefristen anbringen. Daher kann kein Gesundheitsfragebogen eingefordert werden.

Hingegen ist der Versicherer bei einem Aufnahmegesuch für eine Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag berechtigt, Ihnen Fragen über Ihren Gesundheitszustand zu stellen, Vorbehalte anzubringen oder Ihr Gesuch abzulehnen.

Was kann ich tun, wenn der Krankenversicherer auf mein Aufnahmegesuch nicht reagiert?

Sie möchten gerne einem Krankenversicherer beitreten, aber dieser reagiert nicht auf Ihr Gesuch oder legt eine wählbare Franchise oder andere Krankenkasse fest, die Ihnen nicht zusagen. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, diesem Krankenversicherer das Aufnahmegesuch für die Grundversicherung mit Angabe der gewünschten Franchise (gesetzliche oder eine der vom fraglichen Versicherer angebotenen wählbaren Franchisen) und dem Datum des Versicherungsbeginns eingeschrieben zuzustellen.

Kann ich die Unfalldeckung sistieren, wenn ich bereits durch die Unfallversicherung versichert bin?

Ja. Ihr Versicherer nimmt auf Ihren Antrag hin die Sistierung vor, wenn Sie den Nachweis erbringen, dass Sie im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes vollumfänglich unfallversichert sind. Ihre Prämie wird daraufhin entsprechend reduziert.

Kann ich meine Krankenversicherung während dem Militärdienst sistieren?

Ja, während Diensten, die länger als 60 aufeinanderfolgende Tage dauern (z.B. RS, Zivildienst oder Zivilschutz) kann die Versicherung sistiert werden. Die für den Dienst zuständigen Behörden informieren die dienstleistenden Personen über das Verfahren. Die Militärversicherung deckt während der Dienstzeit die Risiken Krankheit und Unfall ab.

Bleibe ich bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt (Reise, Studium) in der Schweiz versicherungspflichtig?

Ja. Wenn Sie sich für eine bestimmte Zeit zu Studien- oder Reisezwecken ins Ausland begeben, Ihren Wohnsitz aber nicht dorthin verlegen, sind Sie nach wie vor in der Schweiz versicherungspflichtig (auch wenn Sie Ihren Wegzug der Gemeinde gemeldet haben).

Kann ich bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz versichert bleiben, wenn ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlege?

Grundsätzlich endet die Versicherungspflicht mit Ihrem Wegzug aus der Schweiz. Gewisse Personengruppen, die in einen EU-/EFTA-Staat oder nach dem Vereinigten Königreich umziehen (z.B. Rentnerinnen und Rentner und Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen), bleiben in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Das gilt auch für Entsandte, die von der Schweiz in ein anderes Land entsendet werden.

Zudem können die Versicherer (müssen aber nicht!) Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Der Vertrag kann beim gleichen oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dann dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.

Kostenbeteiligung

Was versteht man unter Kostenbeteiligung?

Die Versicherten müssen sich an den Kosten der erbrachten Leistungen beteiligen. Diese Beteiligung besteht aus einem jährlichen fixen Betrag (Franchise) und 10% der diese Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).

Für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum massgebend. Die in einem bestimmten Kalenderjahr erfolgte Behandlung wird somit auf die Franchise dieses Kalenderjahres angerechnet, unabhängig davon, wann sie mit der Kasse abgerechnet wird.

Wie hoch ist die minimale Kostenbeteiligung?

Die ordentliche Franchise beträgt Fr. 300.-- je Kalenderjahr und der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes Fr. 700.-- für Erwachsene. Somit ergibt sich für eine versicherte Person mit einer Jahresfranchise von Fr. 300.-- eine maximale Kostenbeteiligung von Fr. 1000.-- pro Kalenderjahr. Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr bezahlen keine Franchise, der Selbstbehalt beträgt maximal Fr. 350.--. Die Franchise kann jedoch freiwillig erhöht werden.

Was bringt mir eine erhöhte Jahresfranchise?

Bei erhöhter Jahresfranchise trage ich zwar ein gewisses finanzielles Risiko im Krankheitsfall, spare jedoch dabei Prämien. Für Erwachsene betragen die Wahlfranchisen 500, 1000, 1500, 2000 und 2500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500, 600 Franken. Die Kassen müssen nicht alle Wahlfranchisen anbieten. Sie können für Erwachsene und junge Erwachsene (vom 19. bis zum vollendeten 25. Altersjahr) unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Kasse muss eine Minimalprämie von 50 Prozent der ordentlichen Prämie mit Unfalldeckung der Altersgruppe und Prämienregion der betroffenen Person erheben. Diese darf nicht unterschritten werden, auch nicht bei einer Versicherung ohne Unfalldeckung oder bei einer Kombination mit einer Versicherung, welche die Wahl des Leistungserbringers einschränkt.

Zudem darf höchstens ein Rabatt von 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos gewährt werden.

Bezahle ich auch im Spital eine Kostenbeteiligung?

Ja, wenn die Kostenbeteiligung für sonstige ambulante Behandlungen noch nicht erreicht ist, bezahle ich sowohl bei einer ambulanten wie auch bei einer stationären Spitalbehandlung eine Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt).

Wie ist es bei einer Schwangerschaft und Geburt. Entfällt hier die Kostenbeteiligung in jedem Fall?

Auf den Kosten der besonderen Mutterschaftsleistungen, d.h. den Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft inkl. Ultraschalluntersuchungen, der Geburt und Geburtshilfe, der Geburtsvorbereitung und der Stillberatung entfällt die Kostenbeteiligung in jedem Fall. Für detailliertere Informationen zum Umfang der besonderen Mutterschaftsleistungen vgl. www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Leistungen-bei-Mutterschaft.html.

Ausserdem müssen sich Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt nicht mehr an den Kosten für allgemeine Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit beteiligen. Sie müssen sich somit auch nicht mehr an den Behandlungskosten von unabhängig von der Schwangerschaft auftretenden Krankheiten beteiligen.

Kommen bei Beiträgen der Versicherung an Badekuren oder an die Kosten für Hilfsmittel und Apparate, die auf der Mittel- und Gegenständeliste stehen, die Franchise und der Selbstbehalt auch zum Zug?

Ja, wenn diese sonst noch nicht abgegolten sind, erhalten Sie den Beitrag nicht oder nur teilweise. Eventuell erhalten Sie jedoch einen Beitrag aus einer Zusatzversicherung.

Wenn ich die Krankenkasse per Mitte Jahr wechsle, bezahle ich dann zweimal die Jahresfranchise und den Selbstbehalt?

Nein, die Franchise und der Selbstbehalt sind jährlich nur einmal zu entrichten. Es muss daher von der Vorgängerkasse eine Bestätigung eingeholt werden, dass die Franchise und/oder der Selbstbehalt teilweise oder schon ganz erreicht sind.

Um was handelt es sich beim Spitalbeitrag von Fr. 15.--?

Nach dem geltenden Krankenversicherungsgesetz (KVG) gehört der Aufenthalt im Spital zu den gesetzlichen Leistungen. Die Versicherten haben jedoch zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthaltes im Spital zu leisten. Der tägliche Beitrag an den Kosten des Aufenthaltes im Spital beträgt Fr. 15.--. Keinen Beitrag zu entrichten haben Kinder bis 18 Jahre, junge Erwachsene bis 25 Jahre, die in Ausbildung sind, und Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.

Muss ich bei Unfallfolgen (z.B. Zahnunfall), dessen Kosten über meine Krankenkasse laufen, auch Franchise und Selbstbehalt bezahlen?

Ja, Unfallleistungen sind gesetzliche Leistungen und fallen auch unter die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt), wenn diese sonst noch nicht erreicht ist. Speziell bei Jugendlichen sollte bei der Wahl der Jahresfranchise überlegt werden, ob noch eventuelle Unfallfolgen anstehen.

Wenn ich übers Jahresende in Behandlung bin, wie sieht es dann aus mit der Kostenbeteiligung?

Die Kostenbeteiligung setzt sich aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) zusammen. Wie der Begriff schon sagt, handelt es sich um eine Franchise, die pro Kalenderjahr zu bezahlen ist. Somit hat eine versicherte Person pro Kalenderjahr die Franchise zu bezahlen, unabhängig davon, ob es sich um eine zusammenhängende Behandlung handelt, die über den Jahreswechsel hinaus dauert. Schlimmstenfalls bezahlt man deshalb zweimal nacheinander die Kostenbeteiligung.

Kann ich ohne Probleme jedes Jahr die Jahresfranchise anpassen?

Aufgrund des geltenden Rechts können Sie unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres von einer höheren zu einer tieferen Wahlfranchise oder zur Grundfranchise wechseln, unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand. Bis zum 30. November muss die gewünschte tiefere Franchise der Krankenkasse schriftlich mitgeteilt werden. Die Wahl einer höheren Franchise kann auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

Ist es möglich, bei einem Wechsel des Versicherers Mitte Jahr die Franchise von der ordentlichen zur wählbaren Franchise zu ändern?

Nein. Der Wechsel zu einer höheren Franchise ist jeweils nur auf Beginn eines Kalenderjahres möglich. Es ist empfehlenswert, dies der Krankenkasse frühzeitig, spätestens bis Mitte Dezember, schriftlich mitzuteilen.

Wenn ich ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wähle (z.B. HMO, Hausarztmodell), kann ich dann zusätzlich eine erhöhte Jahresfranchise wählen?

Ja, dies ist möglich. Es müssen jedoch die Maximalrabatte berücksichtigt werden. Der maximale Rabatt darf im Vergleich zum ordentlichen Modell mit einer Jahresfranchise von Fr. 300.-- inkl. Unfall nicht mehr als 50 % betragen.

Kann ich bei Abschluss der Bonusversicherung auch eine erhöhte Jahresfranchise wählen?

Nein, die Bonusversicherung darf nicht in Verbindung mit einer wählbaren Franchise angeboten werden.

Wann bezahle ich auf ärztlich verordneten Medikamenten 40 % statt 10 % Selbstbehalt?

Der Krankenversicherer erhebt einen Selbstbehalt von 40 %, wenn Sie ein Medikament beziehen, welches durch in der Spezialitätenliste aufgeführte Medikamente austauschbar ist, die in einem bestimmten Ausmass günstiger sind als das Ihnen verschriebene Medikament.

Medikamente mit einem Selbstbehalt von 40 % in einer aktualisierten Liste Verschreibt der Arzt/die Ärztin aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, obwohl es ein billigeres Generikum gibt, beträgt der Selbstbehalt 10 %.

Wechsel der Krankenkasse

Wie sind die Kündigungsfristen der Grundversicherung und wie muss ich vorgehen?

Versicherungswechsel per 1. Juli

Wenn Sie über eine Grundversicherung mit einer ordentlichen Franchise (Erwachsene 300 Franken/Kinder 0 Franken pro Kalenderjahr) und freier Wahl des Leistungserbringers verfügen, können Sie Ihre Krankenversicherung auf den 30. Juni unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Das heisst, Ihr bisheriger Versicherer muss Ihre Kündigung bis spätestens am 31. März erhalten haben. Ein Versicherungswechsel in der Jahresmitte ist nicht möglich, wenn Sie über eine Grundversicherung mit einer höheren Franchise (Erwachsene 500 - 2500 Franken/Kinder 100 - 600 Franken pro Kalenderjahr), oder mit einer eingeschränkten Wahl des Leistungserbringers (Gesundheitsnetzwerk, HMO, Hausarztmodell, telemedizinische Beratung) oder mit einer Bonusversicherung verfügen.

Versicherungswechsel per 1. Januar

Ihr Versicherer muss Ihnen die neue Prämie spätestens bis zum 31. Oktober mitteilen. In seinem Schreiben muss er Sie zudem auf Ihr Kündigungsrecht aufmerksam machen. Sie können Ihre Versicherung bis am 30. November kündigen.

Beispiel: Wenn Sie Ihren bisherigen Versicherer für die Grundversicherung wechseln möchten, muss er Ihre Kündigung bis spätestens am 30. November erhalten haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prämie erhöht wurde oder Sie eine besondere Versicherungsform (Gesundheitsnetzwerk, HMO, Hausarztmodell, telemedizinische Beratung, wählbare Franchise, Bonusversicherung) abgeschlossen haben. Ausschlaggebend ist, dass der Krankenversicherer Ihnen die neue, vom BAG genehmigte Prämie vor dem 31. Oktober mitgeteilt hat.

Vorsicht bei nicht genehmigten Prämien!

Offerten mit Grundversicherungsprämien, welche noch nicht vom BAG genehmigt sind, sind kritisch zu hinterfragen. Es wird empfohlen, keine neue Grundversicherung per 1. Januar abzuschliessen, bevor die neuen Prämien vom BAG genehmigt sind. Die genehmigten Prämien werden erst Ende September bekannt gegeben.

Versicherungswechsel bei unterjährigen Prämienerhöhungen (selten)

Sie dürfen Ihre Versicherung auf das Ende des Monats, der dem Inkrafttreten der neuen Prämie vorausgeht, kündigen.

Beispiel: Prämienerhöhung per 1. August. Ihr Versicherer muss Ihnen die neue Prämie spätestens bis zum 31. Mai mit Hinweis auf Ihr Kündigungsrecht schriftlich mitteilen. Sie können Ihre Versicherung bis zum 30. Juni per 31. Juli kündigen.

Kein ausserordentliches Kündigungsrecht

Die Anpassung Ihrer Prämie infolge Wohnortswechsels, des Wechsels von der Kinder- zur Erwachsenenprämie oder wegen Wegfalls der Prämienverbilligung gibt Ihnen kein ausserordentliches Kündigungsrecht. Es gelten die Wechseltermine per 1. Juli und 1. Januar.

Achtung mit der Kündigungsfrist!

Die Kündigung muss beim Versicherer vor Ablauf der Kündigungsfrist eingehen. Nicht der Poststempel der Kündigung ist massgebend, sondern das Datum, an welchem der Versicherer die Kündigung erhält. Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn die Kündigung am letzten Tag der gesetzlichen Frist (31. März, 30. November) beim Versicherer zur gewöhnlichen Geschäftszeit eingegangen ist. Eine ins Postfach gelegte eingeschriebene Sendung gilt in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Da Verzögerungen nicht ausgeschlossen sind, wird empfohlen, die Kündigung bis spätestens Mitte März bzw. Mitte November eingeschrieben zu senden, damit Sie einen Beweis für Ihre rechtzeitige Kündigung in der Hand haben.

Eine nicht rechtzeitige Kündigung entfaltet ihre Wirkung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin.

Gelten die gleichen Kündigungsfristen für die Zusatzversicherungen?

Nein. Die Kündigungsfristen für die Zusatzversicherungen sind verschieden. Gewisse Zusatzversicherungen haben eine mehrjährige Mindestlaufzeit und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die Kündigungsfristen sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatzversicherungen ausgeführt.

Darf die Krankenkasse die Zusatzversicherungen unter dem Vorwand, dass die Grundversicherung gewechselt wird, kündigen?

Nein. Der Versicherer darf Ihnen nicht die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen auf Grund der Tatsache kündigen, dass Sie die Grundversicherung kündigen. Er darf Sie auch nicht dazu zwingen, selber die Zusatzversicherungen zu kündigen.

Können säumige versicherte Personen den Versicherer wechseln?

Säumige versicherte Personen können den Versicherer für die Grundversicherung nicht wechseln, solange sie ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben. Kündigt eine säumige Person ihr Versicherungsverhältnis, muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis zum 31. Mai bzw. 30. November gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember nicht vollständig bezahlt sind.

Bei nicht gemahnten, ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen kann der Versicherer gewechselt werden.

Was sind die Konsequenzen, wenn die versicherte Person zu spät einem neuen Versicherer beitritt?

Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet erst, wenn der neue Versicherer dem bisherigen mitgeteilt hat, dass Sie ohne Unterbruch bei ihm neu versichert sind. Solange Sie also keinem neuen Versicherer beitreten und dieser folglich auch keine Bestätigung an Ihren bisherigen Versicherer schickt, bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert. Deshalb wird empfohlen, dem neuen Versicherer so rasch wie möglich beizutreten und dafür nicht Ende Dezember abzuwarten.

Was geschieht, wenn der neue Versicherer Ihren Beitritt dem bisherigen Versicherer nicht oder verspätet meldet?

Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet erst, wenn der neue Versicherer dem bisherigen mitgeteilt hat, dass Sie ohne Unterbruch bei ihm neu versichert sind. Unterlässt dies der neue Versicherer oder erfolgt die Meldung verspätet, so wird das Ende des Versicherungsverhältnisses beim bisherigen Versicherer aufgeschoben, und der neue Versicherer muss für den Schaden, der der versicherten Person daraus entsteht, insbesondere für die Prämiendifferenz, aufkommen.

Beispiel: Sie kündigen Ihre Grundversicherung bei der Krankenkasse X per 31. Dezember 2023. Anfang Dezember 2023 treten Sie auf den 1. Januar 2024 der Krankenkasse Y bei. Die Krankenkasse Y schickt die Bestätigung an X erst im Februar 2024. Damit sind Sie im Januar und Februar 2024 weiterhin bei X versichert. Wenn die Prämie bei X höher ist, muss Y Ihnen die Differenz zwischen der Prämie bei X und der Prämie bei Y zurückerstatten.

Zusatzversicherung

Ist eine Zusatzversicherung, die die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz ermöglicht, noch nötig?

Ja, diese Versicherung kann noch nötig sein, auch wenn die versicherte Person unter den für die Behandlung ihrer Krankheit geeigneten Spitälern, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital), frei wählen kann. Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen die Vergütung anteilsmässig, höchstens aber die Kosten, die diese Behandlung verursacht hätte, wenn sie in einem Listenspital des Wohnkantons der versicherten Person durchgeführt worden wäre. Ist der Tarif im behandelnden ausserkantonalen Spital höher als der Tarif in einem Listenspital des Wohnkantons der versicherten Person, geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person oder gegebenenfalls von deren Zusatzversicherung.

Eine volle Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung erfolgt in jedem Fall, wenn die ausserkantonale Spitalbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, d.h. in einem Notfall oder wenn die konkrete Behandlung in einem Listenspital des Wohnkantons nicht angeboten wird.

Behandlungen/Leistungen im Ausland

Werden die Kosten von Behandlungen im Ausland von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen?

In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip, was bedeutet, dass nur die in der Schweiz von zugelassenen Leistungserbringern erbrachten Pflichtleistungen bezahlt werden.

Ausnahmen von diesem Prinzip gelten während vorübergehenden Auslandaufenthalten, wobei nach Ländern unterschieden werden muss:

  • In EU-/EFTA-Ländern und im Vereinigten Königreich (UK) haben Sie mit der europäischen Krankenversicherungskarte, die Sie von Ihrem Krankenversicherer erhalten haben, Anspruch auf alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Sie haben Anspruch auf Vergütung der gleichen Leistungen wie die in diesem Land versicherten Personen. Nähere Informationen finden Sie unter www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-versicherte-mit-wohnsitz-in-der-schweiz/versicherungspflicht/touristinnen-ausland-weltreisende.html.
  • In den anderen Ländern (ausserhalb EU/EFTA/UK) übernimmt der Versicherer die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen erbracht werden, bei denen also aus medizinischen Gründen eine Rückkehr in die Schweiz nicht möglich ist. Es wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die er vergüten würde, wenn die Behandlung in der Schweiz stattgefunden hätte. Im Fall von stationären Behandlungen bedeutet dies, dass er höchstens 90 % der Kosten übernimmt, die diese Hospitalisation in der Schweiz kosten würde (Grund: bei Spitalbehandlungen in der Schweiz übernehmen die Kantone einen Anteil von mindestens 55 % der Kosten, was bei Hospitalisationen im Ausland nicht der Fall ist).

In Fällen, in denen Sie sich für eine medizinische Behandlung ins Ausland begeben müssen, weil die Behandlung in der Schweiz nicht verfügbar ist, muss Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt einen begründeten Antrag an die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt Ihres Krankenversicherers einreichen. Der Versicherer entscheidet unter Beratung durch seinen vertrauensärztlichen Dienst, ob die Kosten der Behandlung im Ausland übernommen werden können.

Bezahlt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln, die ich im Ausland gekauft habe?

Die Kosten werden nur vergütet, wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes Arzneimittel oder Hilfsmittel wegen einer Erkrankung benötigen.

Vergütungssysteme

Was bedeutet das Kostenvergütungs- oder Rückerstattungsprinzip?

Im schweizerischen Krankenversicherungssystem werden die Krankenpflegekosten nach Erbringung der Pflegeleistungen vergütet. Kennzeichnend für dieses Prinzip ist das sogenannte Kostenvergütungs- oder Rückerstattungsprinzip. Die Leistungserbringer können für ihre Leistungen auf zwei Arten entschädigt werden:

  • durch die Versicherten, die dann wiederum die entstandenen Kosten von ihrem jeweiligen Versicherer vergütet erhalten (System des Tiers garant)
  • durch die Versicherer, wenn diese mit den Leistungserbringern vereinbart haben, dass deren Leistungen direkt entschädigt werden (System des Tiers payant).

Nach Gesetz (Artikel 42 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes KVG) kommt das System des Tiers garant zur Anwendung, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Mit diesem wird die Eigenverantwortung der Versicherten gefördert, und sie erhalten Einblick in die verursachten Kosten (Kostenbewusstsein). Versicherer und Leistungserbringer können aber auch vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet. Dann kommt das System des Tiers payant zur Anwendung.

Was bedeutet das System des Tiers garant?

Nach Artikel 42 Absatz 1 KVG gilt das System des Tiers garant, sofern Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten schulden den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Rechnung des Leistungserbringers geht daher zunächst an die versicherte Person, die sie danach dem Versicherer weiterleitet. Dieser prüft die Rechnung und erstattet der versicherten Person den zu vergütenden Betrag nach Abzug der Kostenbeteiligung. Ob die Rechnung bereits vor der Rückerstattung des Versicherers beglichen werden muss, ist abhängig von der Zahlungsfrist des Leistungserbringers und der Rückerstattungsfrist des jeweiligen Versicherers. Diese Abrechnungsvariante ist für ambulante Behandlungen vorherrschend. Ein grosser Teil der frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte rechnet im System des Tiers garant ab.

Was bedeutet das System des Tiers payant?

Nach Artikel 42 Absatz 2 KVG können Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Die Rechnung des Leistungserbringers geht an den Versicherer, der sie ihm vergütet. Danach stellt der Versicherer der versicherten Person deren Kostenbeteiligung in Rechnung. Für stationäre Behandlungen kommt immer das System des Tiers payant zur Anwendung (zweiter Satz von Artikel 42 Absatz 2 KVG). Diese Abrechnungsvariante wird vorwiegend in Spitälern, und zwar auch für ambulante Leistungen, in Pflegeheimen und im Bereich der ambulanten Krankenpflege gewählt. Das System hat sich auch bei der Arzneimittelabgabe in Apotheken etabliert. Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person nach Artikel 42 Absatz 3 KVG eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist.

Was bedeutet das System des «Tiers soldant»?

Dieses Vergütungssystem kommt bei der Unfallversicherung zur Anwendung. Die Rechnung des Leistungserbringers geht direkt an den Versicherer. Da es bei der Unfallversicherung keinen Selbstbehalt und keine Franchise gibt, bezahlt der Versicherer den ganzen Betrag direkt an den Leistungserbringer. Wenn im System des Tiers garant der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber dem Versicherer durch die versicherte Person (nach Artikel 42 Absatz 1 KVG) dem Leistungserbringer abgetreten wird, spricht man auch von Tiers soldant, obwohl es sich nicht um einen eigentlichen Tiers soldant handelt, da Selbstbehalt und Franchise trotzdem von der versicherten Person selbst bezahlt werden müssen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Im System des Tiers garant müssen die Leistungen durch die versicherte Person bezahlt werden, die anschliessend von ihrem Versicherer die Rückerstattung verlangt. Kann die versicherte Person die Kosten für die erbrachten Leistungen nicht aufbringen, stehen verschiedene Lösungen bereit. Sie kann beispielsweise ihren Anspruch auf Rückerstattung durch den Versicherer an den Leistungserbringer abtreten («Tiers soldant») oder eine später zu bezahlende Rechnung verlangen (beispielsweise mit einer Frist von 15 oder 30 Tagen). In diesem zweiten Fall lässt die versicherte Person die Rechnung möglichst rasch dem Versicherer zukommen. Wichtig ist es in diesen Situationen, sich bei seinem Leistungserbringer und/oder seinem Versicherer zu informieren.

Die Gesetzgebung sieht aufgrund der Zeit, die der Versicherer zur Prüfung der Rechnungen und der Wirtschaftlichkeit der Behandlung braucht, keine Frist für die Rückerstattung der Leistungen vor. Die Rückerstattung durch den Versicherer erfolgt in der Regel innert 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung der versicherten Person (Tiers garant) oder der Rechnungen des Leistungserbringers (Tiers payant). Die Versicherer sind verpflichtet zu prüfen, ob die Leistung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstattet werden kann. Die Rückerstattungsfrist kann verlängert werden, wenn gewisse Rechnungsbestandteile fehlen und der Versicherer zusätzliche Informationen des Leistungserbringers benötigt. Wenn der Vertrauensarzt des Versicherers beigezogen werden muss, sind die Kontroll- und Rückerstattungsfristen ebenfalls länger.

Bleiben die gegenüber dem Versicherer eingeleiteten Schritte zur Begleichung der Rechnungen in angemessener Frist erfolglos, kann sich die versicherte Person an die Ombudsstelle Krankenversicherung wenden.

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