Leichte Sprache Niveau A2

Prämien-Verbilligung

Dieser Text ist in Leichter Sprache geschrieben.
Sie können den Originaltext hier lesen: Prämienverbilligung.

Was ist eine Prämien-Verbilligung?

Eine Prämie ist ein Geld-Betrag.
Sie bezahlen die Prämie an die Krankenkassen.

Die Prämien sind teuer.
Einige Menschen können die Prämie nicht bezahlen.

Die Menschen bekommen dann eine Prämien-Verbilligung. Das bedeutet:
Die Menschen müssen weniger bezahlen.
Die Prämie für die Krankenkasse wird billiger.

Wer bekommt eine Prämien-Verbilligung?

Menschen mit wenig Geld bekommen eine Prämien-Verbilligung.

Wie bekommen Sie eine Prämien-Verbilligung?

Die Kantone sind zuständig für die Prämien-Verbilligung.
Sie müssen sich bei Ihrem Kanton melden,
wenn Sie eine Prämien-Verbilligung möchten.
Der Kanton prüft dann,
ob Sie eine Prämien-Verbilligung bekommen.

Wo melden Sie sich für eine Prämien-Verbilligung?

Sie melden sich bei Ihrem Kanton.

Geben Sie Ihren Kanton ein:
0 Kantone gefunden, mit Pfeiltasten und Enter können sie auswählen.

Kanton Adresse Telefon / Fax / E-Mail / Internet
AG SVA Aargau
Kyburgerstrasse 15
5001 Aarau
AI Gesundheitsamt
Hoferbad 2
9050 Appenzell
AR Sozialversicherungen Appenzell
Ausserrhoden
Neue Steig 15
9102 Herisau
BE Amt für Sozialversicherungen
Prämienverbilligung
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
BL SVA Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109
4102 Binningen
BS Kanton Basel-Stadt
Amt für Sozialbeiträge
Prämienverbilligung
Grenzacherstrasse 62
4058 Basel
FR Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
Impasse de la Colline 1
Postfach
1762 Givisiez
GE Service de l’assurance-maladie
Route de Frontenex 62
1207 Genève
GL Kantonale Steuerverwaltung
Abteilung IPV
Hauptstrasse 11
8750 Glarus
GR SVA Graubünden
Ottostrasse 24
7000 Chur
JU Caisse de compensation du Jura
Rue Bel-Air 3
Case postale 368
2350 Saignelégier
LU WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
Ausgleichskasse Luzern
Würzenbachstrasse 8
Postfach
6000 Luzern 15
NE Service de l'action sociale
Rue de Tivoli 28
Case postale 1
2002 Neuchâtel 2
NW Ausgleichskasse Nidwalden
Stansstaderstrasse 88
Postfach
6371 Stans
OW Volkswirtschaftsdepartement
Prämienverbilligung
St. Antonistrasse 4
6060 Sarnen
SG SVA St. Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St. Gallen
SH SVA Schaffhausen
Oberstadt 9
8200 Schaffhausen
SO Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Allmendweg 6
4528 Zuchwil
SZ Ausgleichskasse Schwyz
Rubiswilstrasse 8
Postfach 53
6431 Schwyz
TG Krankenkassenkontrollstelle der Wohngemeinde
oder:
Amt für Gesundheit
Promenadenstrasse 16
8510 Frauenfeld
TI Ufficio delle prestazioni
Servizio sussidi assicurazione malattia
Viale Stazione 28a
6500 Bellinzona
UR Amt für Gesundheit
Klausenstrasse 4
6460 Altdorf
VD Office vaudois de l'assurance-maladie
Rte des Plaines-du-Loup 1
1014 Lausanne
VS Ausgleichskasse des Kantons Wallis
Av. Pratifori 22
Postfach 180
1951 Sitten
ZG Ausgleichskasse Zug
Baarerstrasse 11
Postfach
6302 Zug
ZH SVA Zürich
Röntgenstrasse 17
Postfach
8087 Zürich

Prämienverbilligung

Personen mit wenig Geld können eine Prämienverbilligung beantragen. Der Kanton bezahlt dann einen Teil der Prämien für die Grundversicherung.

Die Kantone sind zuständig für die Prämienverbilligung. Sie überprüfen, wer Anspruch hat auf eine Verbilligung der Prämie für die Grundversicherung.

Zuständige Stellen für die Prämienverbilligung

Kantonale Stellen

Die kantonalen Stellen sind zuständig für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone. Personen mit wenig Geld haben Anrecht auf Beiträge für die Prämie der Grundversicherung. Die Kantone bestimmen, wer Anrecht auf eine Prämienverbilligung hat und wie der Ablauf ist bis zur Auszahlung. Die Kantone müssen alle Einwohnerinnen und Einwohner regelmässig über die Prämienverbilligung informieren.

Das sind die zuständigen Stellen bei den Kantonen:

Tabelle

Gemeinsame Einrichtung

Die Gemeinsame Einrichtung ist zuständig für Personen mit einer schweizerischen Rente, die in einem EU-Staat, in Island, Norwegen oder UK wohnen und in der Schweiz gegen Krankheit versichert sind. Die Gemeinsame Einrichtung ist auch zuständig für die Familienangehörigen dieser Personen.

Gemeinsame Einrichtung KVG
Industriestrasse 78
4609 Olten

Grundsätze der Prämienverbilligung

Jede Person muss eine Krankenkasse haben, wenn sie in der Schweiz wohnt. Das ist obligatorisch. Die Krankenkassen legen die Prämien fest. Die Prämien sind unabhängig vom Einkommen. Sie unterscheiden sich aber je nach Wohnregion und Versicherungsmodell. Im Gesetz zur Krankenversicherung (KVG) steht, dass die Kantone die Prämien für Menschen mit wenig Geld verbilligen müssen. Die Kantone müssen auch die Prämien für Kinder von Familien mit wenig Einkommen mindestens 80 Prozent billiger machen. Für junge Erwachsene in Ausbildung müssen die Prämien mindestens 50 Prozent billiger sein.

Die Kantone bezahlen die Beiträge an die Prämien direkt an die Krankenkassen der Personen, die Anspruch haben.

Der Bund und die Kantone finanzieren die Prämienverbilligung. Der Bund bezahlt 7.5 Prozent der Kosten für die Grundversicherung. Die Kantone bezahlen den Rest.

Leistungen von Bund und Kantonen

Die Kantone sind zuständig für dir Organisation der Prämienverbilligung. Sie bestimmen, wer eine Prämienverbilligung bekommt, wie hoch die Verbilligung ist und wie alles organisiert ist. Es gibt grosse Unterschiede bei den Kantonen, darum ist ein Vergleich der Prämienverbilligung schwierig. Der Bund überprüft immer wieder, ob die Prämienverbilligung gut wirkt. Der Bund hat im Jahr 2020 das letzte Mal eine Untersuchung gemacht. Sie können hier den Bericht darüber lesen: Monitoring: Bericht über die Wirksamkeit der Prämienverbilligung

Im Jahr 2022 wurden etwa 5.4 Milliarden Franken für Prämienverbilligungen bezahlt. Der Bund hat mehr als die Hälfte davon bezahlt.

Weitere Informationen

Sie finden hier noch weitere Informationen zur Prämienverbilligung: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. Aufteilung der Bundesbeiträge 2025 auf die Kantone PDF-Dokument

Haben Sie Fragen zur Krankenkasse?

Fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Sie finden weitere Antworten und Informationen hier: FAQ


Medienmitteilung

Datum Medienmitteilung
Anhaltendes Kostenwachstum führt zu erneuter Prämienerhöhung im Jahr 2025
(PDF PDF-Dokument)