Prämien-Verbilligung
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Sie können den Originaltext hier lesen: Prämienverbilligung.
Was ist eine Prämien-Verbilligung?
Eine Prämie ist ein Geld-Betrag.
Sie bezahlen die Prämie an die Krankenkassen.
Die Prämien sind teuer.
Einige Menschen können die Prämie nicht bezahlen.
Die Menschen bekommen dann eine Prämien-Verbilligung.
Das bedeutet:
Die Menschen müssen weniger bezahlen.
Die Prämie für die Krankenkasse wird billiger.
Wer bekommt eine Prämien-Verbilligung?
Menschen mit wenig Geld bekommen eine Prämien-Verbilligung.
Wie bekommen Sie eine Prämien-Verbilligung?
Die Kantone sind zuständig für die Prämien-Verbilligung.
Sie müssen sich bei Ihrem Kanton melden,
wenn Sie eine Prämien-Verbilligung möchten.
Der Kanton prüft dann,
ob Sie eine Prämien-Verbilligung bekommen.
Wo melden Sie sich für eine Prämien-Verbilligung?
Sie melden sich bei Ihrem Kanton.
Kanton | Adresse | Telefon / Fax / E-Mail / Internet |
---|---|---|
AG |
SVA Aargau Kyburgerstrasse 15 5001 Aarau |
|
AI |
Gesundheitsamt Hoferbad 2 9050 Appenzell |
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AR |
Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden Neue Steig 15 9102 Herisau |
|
BE |
Amt für Sozialversicherungen Prämienverbilligung Forelstrasse 1 3072 Ostermundigen |
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BL |
SVA Basel-Landschaft Hauptstrasse 109 4102 Binningen |
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BS |
Kanton Basel-Stadt Amt für Sozialbeiträge Prämienverbilligung Grenzacherstrasse 62 4058 Basel |
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FR |
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg Impasse de la Colline 1 Postfach 1762 Givisiez |
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GE |
Service de l’assurance-maladie Route de Frontenex 62 1207 Genève |
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GL |
Kantonale Steuerverwaltung Abteilung IPV Hauptstrasse 11 8750 Glarus |
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GR |
SVA Graubünden Ottostrasse 24 7000 Chur |
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JU |
Caisse de compensation du Jura Rue Bel-Air 3 Case postale 368 2350 Saignelégier |
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LU |
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 |
|
NE |
Service de l'action sociale Rue de Tivoli 28 Case postale 1 2002 Neuchâtel 2 |
|
NW |
Ausgleichskasse Nidwalden Stansstaderstrasse 88 Postfach 6371 Stans |
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OW |
Volkswirtschaftsdepartement Prämienverbilligung St. Antonistrasse 4 6060 Sarnen |
|
SG |
SVA St. Gallen Brauerstrasse 54 9016 St. Gallen |
|
SH |
SVA Schaffhausen Oberstadt 9 8200 Schaffhausen |
|
SO |
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Allmendweg 6 4528 Zuchwil |
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SZ |
Ausgleichskasse Schwyz Rubiswilstrasse 8 Postfach 53 6431 Schwyz |
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TG |
Krankenkassenkontrollstelle der Wohngemeinde oder: Amt für Gesundheit Promenadenstrasse 16 8510 Frauenfeld |
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TI |
Ufficio delle prestazioni Servizio sussidi assicurazione malattia Viale Stazione 28a 6500 Bellinzona |
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UR |
Amt für Gesundheit Klausenstrasse 4 6460 Altdorf |
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VD |
Office vaudois de l'assurance-maladie Rte des Plaines-du-Loup 1 1014 Lausanne |
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VS |
Ausgleichskasse des Kantons Wallis Av. Pratifori 22 Postfach 180 1951 Sitten |
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ZG |
Ausgleichskasse Zug Baarerstrasse 11 Postfach 6302 Zug |
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ZH |
SVA Zürich Röntgenstrasse 17 Postfach 8087 Zürich |
Prämienverbilligung
Personen mit wenig Geld können eine Prämienverbilligung beantragen. Der Kanton bezahlt dann einen Teil der Prämien für die Grundversicherung.
Die Kantone sind zuständig für die Prämienverbilligung. Sie überprüfen, wer Anspruch hat auf eine Verbilligung der Prämie für die Grundversicherung.
Zuständige Stellen für die Prämienverbilligung
Kantonale Stellen
Die kantonalen Stellen sind zuständig für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone. Personen mit wenig Geld haben Anrecht auf Beiträge für die Prämie der Grundversicherung. Die Kantone bestimmen, wer Anrecht auf eine Prämienverbilligung hat und wie der Ablauf ist bis zur Auszahlung. Die Kantone müssen alle Einwohnerinnen und Einwohner regelmässig über die Prämienverbilligung informieren.
Das sind die zuständigen Stellen bei den Kantonen:
Gemeinsame Einrichtung
Die Gemeinsame Einrichtung ist zuständig für Personen mit einer schweizerischen Rente, die in einem EU-Staat, in Island, Norwegen oder UK wohnen und in der Schweiz gegen Krankheit versichert sind. Die Gemeinsame Einrichtung ist auch zuständig für die Familienangehörigen dieser Personen.
Gemeinsame Einrichtung KVG
Industriestrasse 78
4609 Olten
Grundsätze der Prämienverbilligung
Jede Person muss eine Krankenkasse haben, wenn sie in der Schweiz wohnt. Das ist obligatorisch. Die Krankenkassen legen die Prämien fest. Die Prämien sind unabhängig vom Einkommen. Sie unterscheiden sich aber je nach Wohnregion und Versicherungsmodell. Im Gesetz zur Krankenversicherung (KVG) steht, dass die Kantone die Prämien für Menschen mit wenig Geld verbilligen müssen. Die Kantone müssen auch die Prämien für Kinder von Familien mit wenig Einkommen mindestens 80 Prozent billiger machen. Für junge Erwachsene in Ausbildung müssen die Prämien mindestens 50 Prozent billiger sein.
Die Kantone bezahlen die Beiträge an die Prämien direkt an die Krankenkassen der Personen, die Anspruch haben.
Der Bund und die Kantone finanzieren die Prämienverbilligung. Der Bund bezahlt 7.5 Prozent der Kosten für die Grundversicherung. Die Kantone bezahlen den Rest.
Leistungen von Bund und Kantonen
Die Kantone sind zuständig für dir Organisation der Prämienverbilligung. Sie bestimmen, wer eine Prämienverbilligung bekommt, wie hoch die Verbilligung ist und wie alles organisiert ist. Es gibt grosse Unterschiede bei den Kantonen, darum ist ein Vergleich der Prämienverbilligung schwierig. Der Bund überprüft immer wieder, ob die Prämienverbilligung gut wirkt. Der Bund hat im Jahr 2020 das letzte Mal eine Untersuchung gemacht. Sie können hier den Bericht darüber lesen: Monitoring: Bericht über die Wirksamkeit der Prämienverbilligung
Im Jahr 2022 wurden etwa 5.4 Milliarden Franken für Prämienverbilligungen bezahlt. Der Bund hat mehr als die Hälfte davon bezahlt.
Weitere Informationen
Sie finden hier noch weitere Informationen zur Prämienverbilligung: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. Aufteilung der Bundesbeiträge 2025 auf die Kantone PDF-Dokument
Haben Sie Fragen zur Krankenkasse?
Fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Sie finden weitere Antworten und Informationen hier: FAQ
Medienmitteilung
Datum | Medienmitteilung |
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Anhaltendes Kostenwachstum führt zu erneuter Prämienerhöhung im Jahr 2025 (PDF PDF-Dokument) |